8. Gemäss § 107 Abs. 3 GG i.V.m. § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anordnung besteht nicht. Antrag Ziff. 4 der Replik kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu. Die Argumentation des Gemeinderats, wonach die aufschiebende Wirkung mit der besonderen Natur der Gemeindebeschwerde nicht vereinbar sein soll, verfängt nicht (vgl. REGINA KIENER, in: Kommentar VRG, a.a.O., N. 24 zu § 25 VRG).