Die Beschwerdeführenden bezwecken unverändert die Aufhebung des Beschlusses der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 und eine Wiederholung der Abstimmung, weil ihres Erachtens die Informationen und Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen ungenügend, falsch und täuschend gewesen seien. Neue Vorbringen zur Begründung der Beschwerde sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes explizit zulässig (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG; MERKER, a.a.O., N. 44 ff. zu § 39 [a]VRPG]).