7. 7.1. Der Gemeinderat bringt vor, die Beschwerdeführenden würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Streitgegenstand mit ihren Vorbringen zu den finanziellen und steuerrechtlichen Informationen unzulässigerweise erweitern. In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 7. Juni 2024 sei noch keine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erfolgt (Beschwerdeantwort, Rz. 40 ff.).