Den Feststellungsanträgen Ziff. 2 und 3 in der Beschwerde I vom 25. Oktober 2024 kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu; sie dienen vielmehr der Begründung des Antrags 4, wonach die Beschwerdeführenden I beantragen, es sei gestützt auf die Vorbringen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 2 und 3 "[…] die Abstimmung der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 über den Zusammenschluss der Gemeinde Q._____ mit der Stadt R._____ aufzuheben und dann zu wiederholen […]". Entsprechend darf auf die Feststellungsbegehren in den Anträgen Ziff. 2 und 3 der Beschwerde I nicht eingetreten werden.