Eine solche Änderung der Anträge ist nach Ablauf der Beschwerdefrist wie dargelegt nicht zulässig (zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren siehe hinten Erw. I/6). Entsprechend darf auf die (verspätet) eingereichten Anträge in der Beschwerde vom 30. Oktober 2024 insoweit nicht eingetreten werden, als sie über diejenigen in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 hinausgehen. Des Weiteren darf nach dem Gesagten auf die Anträge Ziff. 3, 5 und 7 der Replik ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit sie über die Anträge - 12 - Ziff. 1 und 4 der Beschwerde I und die Anträge Ziff. 1, 2 und 3 der Beschwerde II hinausgehen.