5.2. Der Beschwerdeführer II erhob am 28. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) teilte er mit, er habe versehentlich den Entwurf eingereicht und reichte eine "vollständige Fassung" nach. Neu verlangte der Beschwerdeführer II in seinen Anträgen explizit die Feststellung der von ihm bereits in der ersten Eingabe monierten ungenügenden Information der Bevölkerung. Eine solche Änderung der Anträge ist nach Ablauf der Beschwerdefrist wie dargelegt nicht zulässig (zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren siehe hinten Erw.