4.3. Die Anträge der Beschwerdeführenden enthalten (mit Ausnahme jener zu den Kostenfolgen) auch eine Kurzbegründung. Handelt es sich wie vorliegend um Laieneingaben, ist allerdings keine juristisch korrekte Formulierung gefordert. Aus den vorliegenden Anträgen ergibt sich ohne Weiteres, was die Beschwerdeführenden mit ihren Eingaben bezwecken, womit sie den Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 43 Abs. 2 VRPG entsprechen. Auf die Anträge darf insofern – unter Vorbehalt der nachstehenden Erw. I/5 und I/6 – eingetreten werden.