Vorbehalten bleiben überdies ausdrücklich die einschlägigen Bestimmungen namentlich des Gemeindegesetzes (§ 1 Abs. 2 GPR). Die Vorinstanz hat daher die Eingaben der Beschwerdeführenden, mit welchen sie die Erläuterungen des Gemeinderats im Vorfeld der ausserordentlichen Gemeindeversammlung beanstandeten, zu Recht als Gemeindebeschwerde und nicht etwa als Stimmrechtsbeschwerde (oder Verwaltungsbeschwerde) behandelt. 4. 4.1. Der Gemeinderat moniert, die Beschwerdeführenden würden in den Anträgen ihre Rechtsbegehren mit deren Begründung vermengen. Soweit in den Anträgen Begründungen vorgebracht würden, sei deshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten.