Der Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) hingegen umfasst kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen an der Urne sowie Wahlen in der Gemeindeversammlung, nicht aber die in der Gemeindeversammlung durchzuführenden Abstimmungen (§ 1 Abs. 1 GPR). Vorbehalten bleiben überdies ausdrücklich die einschlägigen Bestimmungen namentlich des Gemeindegesetzes (§ 1 Abs. 2 GPR).