3. Gemäss § 106 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 lit. a GG können allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, von den Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde ist nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (§ 106 Abs. 2 GG; Aar- - 10 -