Bei Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und Abstimmungen an der Urne gelangen unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwendung (siehe hinten Erw. I/3), weshalb eine Vereinigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss der Einwohnergemeinden Q._____ und R._____ nicht gerechtfertigt ist. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anträge in Ziff. 5 der Beschwerde I und Ziff. 2 der Replik sind abzuweisen.