2.2. Demgegenüber ist eine Vereinigung der beiden vorliegenden Verfahren WBE.2024.385 und WBE.2024.386 mit den ebenfalls von den Beschwerdeführenden I und II angehobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.355 und WBE.2024.360 nicht möglich. Streitgegenstand der Verfahren WBE.2024.355 und WBE.2024.360 ist die Urnenabstimmung vom 22. September 2024 bzw. die in diesem Zusammenhang den Stimmberechtigten zugestellte Abstimmungsbotschaft. Bei Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und Abstimmungen an der Urne gelangen unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwendung (siehe hinten Erw.