2. 2.1. Den Beschwerden vom 25. und 28. Oktober 2024 und den jeweils angefochtenen Entscheiden des DVI, Gemeindeabteilung, vom 25. September 2024 liegt derselbe Streitgegenstand zugrunde, nämlich der Beschluss der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024. Die Streitfragen, ob die Vorinstanz Ausstandsregeln missachtet hat und ob die Erläuterungen des Gemeinderats in den Abstimmungsunterlagen zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzt haben, beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Insofern hängen die Beschwerden inhaltlich eng zusammen.