Die Beschwerden vom 25. und 28. Oktober 2024 richten sich gegen die jeweiligen vorinstanzlichen Entscheide vom 25. September 2024. Diese wurden von der Vorinstanz als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit des Verwaltungsge- -9-