8. Von der Erhebung von Kosten sei abzusehen. 4. Der Gemeinderat Q._____ hielt in seiner Duplik vom 9. April 2025 an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte überdies, auf die in der Replik neu gestellten Anträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. 5. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erstatteten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme. 6. Der Gemeinderat Q._____ reichte am 29. April 2025 aufforderungsgemäss das genehmigte Protokoll und die Tonbandaufnahme der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 ein.