7. Nach Aufhebung der Fusionsabstimmung vom 20. Juni 2024 – und im Falle einer Verfahrensvereinigung auch der Fusionsabstimmung in der Referendumsabstimmung vom 22. September 2024 – über den Zusammenschluss der Gemeinde Q._____ mit der Stadt R._____ seien die Fusionsabstimmungen dann zu wiederholen, wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Q._____ zuvor in umfassender, objektiver und zutreffender Weise über die finanziellen und steuerlichen Verhältnisse in ihrer Gemeinde sowohl für den Fall der weiteren Selbständigkeit als auch für den Fall eines Zusammenschlusses mit der Stadt R._____ informiert worden sind. -8-