5. Es sei die Fusionsabstimmung in der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 wegen Verstosses gegen den Projektierungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2022, gemäss dem eine vertiefte und detaillierte Prüfung und Auflistung sämtlicher Vor- und Nachteile eines solchen Zusammenschlusses vorzunehmen waren, aufzuheben und zu wiederholen, weil in den schriftlichen Abstimmungsunterlagen und mündlichen Erläuterungen für diese Abstimmung die Nachteile eines Gemeindezusammenschlusses nicht resp. nicht in ausreichender Weise genannt wurden, Argumente der Fusionsgegner in den Unterlagen völlig fehlten und in der Versammlung wegen des vorzeiti-