Artikel 34 der Bundesverfassung zu vereinen. -7- 3. Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. September 2024 wegen Verletzung der verfahrens- und verfassungsrechtlichen Befangenheits- und Ausstandsregeln aufzuheben und an den Regierungsrat resp. an das zuständige Departement zur Fällung eines neuen Entscheides durch eine unbefangene und unabhängige Verwaltungsbehörde zurückzuweisen.