3. Mit Replik vom 24. Februar 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden beider Verfahren gemeinsam und stellten folgende Anträge: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren der drei Beschwerdeführenden seien wegen des identischen Streitgegenstandes, des identischen Verfahrensstandes, identischer Argumente und identischer Fristen zu vereinen und es sei die vorliegende Replik gemeinsam für alle drei Beschwerdeführenden entgegenzunehmen und zu behandeln.