1. Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres wegen Verletzung der verfahrens- und verfassungsrechtlichen Befangen- heits- und Ausstandsregeln aufzuheben und an den Regierungsrat bzw. an das zuständige Departement zur Fällung eines neuen Entscheids einer unbefangenen und unabhängigen Verwaltungsbehörde zurückzuweisen.