5.4. Demnach ist die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt sowie gesamthaft als unbegründet abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 21 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.