Für die Erhebung der von der Staatskanzlei bzw. dem Rechtsdienst des Regierungsrats im Einzelnen ausgewiesenen Kanzleigebühren in Höhe von insgesamt Fr. 91.00 besteht mit dem übergangsrechtlich anwendbaren § 25 VKD (vgl. dazu § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100]) eine gesetzliche Grundlage. Die verwendeten Ansätze entsprechen denjenigen gemäss § 1 der Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 und sind ebenfalls mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Auch die Auslagen von Fr. 21.85 (für Porti) dürfen der Beschwerdeführerin gemäss dem übergangsrechtlich anwendbaren § 28 VKD in Rechnung gestellt werden.