Die von der Abteilung Tiefbau dargelegten Kriterien für die Bemessung der Staatsgebühr sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) ist aufgrund der Darlegungen der Abteilung Tiefbau nicht auszumachen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bemessung der Staatsgebühr auf sachliche Kriterien und bewegte sich im Rahmen dessen, was üblicherweise für diese staatliche Leistung verlangt wird. Es besteht kein unvernünftiges Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Kostenaufwand für das gesamte vorinstanzliche Beschwerdeverfahren.