Die Bedeutung der Streitsache sei angesichts der Auswirkungen auf die übrigen Gemeinden des Kantons hoch. Die Staatsgebühr stehe vor diesem Hintergrund nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum der Beschwerdeinstanz verursachten Aufwand oder dem Vorteil der Beschwerdeführerin, die durch den Entscheid Rechtssicherheit erhalte. Bezüglich der Höhe der Kanzleigebühren und Auslagen könne auf das beigelegte Gebührenblatt verwiesen werden. Darin würden sämtliche Kanzleigebühren und Auslagen aufgeführt, die gestützt auf § 25 f. VKD i.V.m § 1 der Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113) sowie § 28 VKD erhoben worden seien.