Üblicherweise lege der Regierungsrat die Staatsgebühr in vergleichbaren Fällen auf Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 fest. Im vorliegenden Fall habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, wobei die Eingaben eine durchschnittliche Länge aufgewiesen hätten. Weil neue Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangt seien, habe nicht auf eine bestehende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden können. Der Beschwerdeentscheid sei mit 11 Seiten durchschnittlich lang ausgefallen. Die Bedeutung der Streitsache sei angesichts der Auswirkungen auf die übrigen Gemeinden des Kantons hoch.