5.2. Die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 wird in der Beschwerdeantwort der Abteilung Tiefbau damit begründet, dass die in der Sache zuständige Instanz die Staatsgebühr innerhalb des Rahmens von Fr. 200.00 bis Fr. 5'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des übergangsrechtlich noch anwendbaren Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache nach pflichtgemässem Ermessen bemesse. Üblicherweise lege der Regierungsrat die Staatsgebühr in vergleichbaren Fällen auf Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 fest.