beitragen, ist aber nicht zwingend, weil auch die Pauschalierung selbst vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben wird (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 StrG). 5. 5.1. Hinsichtlich der ihr für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten wünscht sich die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht eine Aufklärung darüber, wie sich die Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 und die Kanzleigebühr/Auslagen von Fr. 212.85 im Detail zusammensetzen.