kosten (infolge Teuerung) unter die Schwelle von 65% sinken, falls die Abgeltungspauschale nicht an die Teuerung angeglichen wird. Im Falle von Beleuchtungsanlagen, die erst eine gewisse Zeit nach dem 1. Januar 2022 ertüchtigt wurden oder noch werden, könnte sich die Abgeltungspauschale von Fr. 200.00 somit als gesetzeswidrig erweisen, was aber hier nicht vertieft zu werden braucht, sondern in einem konkreten Anwendungsfall anhand der effektiven Gesamtkosten zu untersuchen wäre. Eine Anpassung der Abgeltungspauschale an die Teuerung könnte zwar zu einer Vereinfachung der Praxis bei der Ausrichtung der Beleuchtungsentschädigungen - 19 -