Allerdings könnte diese im konkreten Anwendungsfall dadurch eingeschränkt sein, dass der Kantonsbeitrag gemäss § 13 Abs. 3 StrG 65% der durchschnittlichen Gesamtkosten der Beleuchtung (Betriebskosten + Investitionskosten) betragen muss. Werden die Gesamtkosten – wie geschehen – pauschaliert, auf Fr. 300.00 pro Leuchtpunkt und Jahr, basierend auf angenommenen Betriebskosten von Fr. 170.00 pro Leuchtpunkt und Jahr sowie Investitionskosten von insgesamt Fr. 3'000.00 pro Leuchtpunkt bzw. Fr. 150.00 pro Leuchtpunkt und Jahr bei einer 20-jährigen Lebensdauer (vgl. Botschaft 21.122, S. 10), würde die Kostenbeteiligung des Kantons bei einer Zunahme der Gesamt-