Daher trifft die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, dass insoweit eine Handlungsfreiheit seitens des Kantons bestehe. Allerdings könnte diese im konkreten Anwendungsfall dadurch eingeschränkt sein, dass der Kantonsbeitrag gemäss § 13 Abs. 3 StrG 65% der durchschnittlichen Gesamtkosten der Beleuchtung (Betriebskosten + Investitionskosten) betragen muss.