4.3.8. In den Erläuterungen KSV, S. 7, wird überdies ausgeführt, dass der Regierungsrat den Kantonsbeitrag (von Fr. 200.00 pro Leuchtpunkt und Jahr gemäss § 11 Abs. 2 KSV) allenfalls der Teuerung anpasse. Weder § 13 StrG noch § 11 KSV äussern sich explizit dazu, ob und unter welchen Bedingungen ein Anspruch der Gemeinden darauf besteht, dass der Kantonsbeitrag an die Teuerung (nach einem bestimmten Index) angepasst wird. Daher trifft die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, dass insoweit eine Handlungsfreiheit seitens des Kantons bestehe.