erfolgen und (b) eine Sanierungsfrist dazukommt. Dabei ist eine Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Angemessenheit der Sanierungsfrist einer Fixierung derselben insofern vorzuziehen, weil damit auch auf den Lebenszyklus und die Amortisation besser Rücksicht genommen werden kann. Der Kanton selbst hat übrigens ein geringes Interesse an kurzen Kadenzen für Sanierungen oder Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen, weil er mit 65% den überwiegenden Teil an den Gesamtkosten von solchen Massnahmen tragen muss.