4.3.7. Was die von der Beschwerdeführerin offenbar gewünschte ziffernmässige Festlegung der Sanierungsfrist für künftige Technologiewechsel bei der Strassenbeleuchtung anbetrifft, sind die Vorteile einer solchen Regelung nicht ersichtlich. In den Erläuterungen KSV, S. 7, wird festgehalten, dass der Kantonsbeitrag für einmal gemeldete Beleuchtungsanlagen, welche die technischen und betrieblichen Anforderungen (nach den §§ 9 und 10 KSV) erfüllen, fortan jährlich ausbezahlt werde. Eine jährliche Neuanmeldung sei somit nicht notwendig.