Die einem entsprechenden Gesuch beizulegenden Unterlagen werden in dieser Bestimmung und im Beleuchtungsreglement genannt. Auch die Abnahme von neu erstellten Beleuchtungsanlagen wird in § 9 Abs. 3 KSV und im Beleuchtungsreglement hinreichend detailliert geregelt. Das Beleuchtungsreglement enthält sodann nähere Angaben zu den Bestandteilen der gemäss § 9 Abs. 3 KSV der Abteilung Tiefbau einzureichenden Dokumentation über die Beleuchtungsanlagen (Mindestanforderungen).