Erfolgt die Neuerstellung oder Änderung der Strassenbeleuchtung im Rahmen eines Strassenbauprojekts, für dessen Planung bei Kantonsstrassen ohnehin der Kanton zuständig ist, kann sie mit diesem bewilligt werden. Die separate Erstellung oder Änderung einer Beleuchtungsanlage bedarf demgegenüber einer Baubewilligung durch die zuständige Gemeinde bzw. den Gemeinderat, wobei dafür vorgängig die Genehmigung durch den Kanton (Abteilung Tiefbau) nach Massgabe von § 9 Abs. 2 KSV einzuholen ist. Die einem entsprechenden Gesuch beizulegenden Unterlagen werden in dieser Bestimmung und im Beleuchtungsreglement genannt.