4.3.6. Im Übrigen enthält das Beleuchtungsreglement entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in Ergänzung zu § 9 Abs. 2 und 3 KSV sehr wohl (konkretisierende) Angaben dazu, wie und mit welchem Ablauf Neu- und Umbauprojekte für Strassenbeleuchtungen an Kantonsstrassen innerorts bei der Abteilung Tiefbau zu melden und zu bewilligen sind (a.a.O., S. 10 f.). Erfolgt die Neuerstellung oder Änderung der Strassenbeleuchtung im Rahmen eines Strassenbauprojekts, für dessen Planung bei Kantonsstrassen ohnehin der Kanton zuständig ist, kann sie mit diesem bewilligt werden.