Es ist allerdings nicht erkennbar und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass § 13 StrG oder die §§ 9 bis 11 KSV mit übergeordnetem Recht, insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) unvereinbar sind. Andernfalls hätte diesen Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Anwendung versagt werden müssen (§ 2 Abs. 2 VRPG). - 17 -