Selbst in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim Verwaltungsgericht nach den §§ 70 ff. VRPG können Erlasse, die mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar sind, im Regelfall, der auch in der vorliegenden Konstellation gegeben sein dürfte, nur aufgehoben, nicht hingegen (in Form einer Übergangsregelung) abgeändert werden (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist allerdings nicht erkennbar und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass § 13 StrG oder die §§ 9 bis 11 KSV mit übergeordnetem Recht, insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) unvereinbar sind.