4.3.5. Für die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beantragte Anpassung bzw. Neuformulierung von Rechtssätzen besteht in Beschwerdeverfahren, in welchem Erlasse lediglich vorfrageweise oder akzessorisch auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft werden können (sog. inzidente Normenkontrolle; vgl. § 2 Abs. 2 VRPG), ganz generell keine Handhabe. Selbst in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim Verwaltungsgericht nach den §§ 70 ff.