Die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Hauptantrag; "Verfahrensantrag" 1) sowie auf einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Zusprechung der verlangten Beleuchtungsentschädigung (Eventualantrag; "Verfahrensantrag" 2), auf die gemäss § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 KSV kein Anspruch besteht, erweisen sich demnach als unbegründet.