dagegen nicht und sind dementsprechend nicht abgeltungspflichtig bzw. beitragsberechtigt. Folglich besteht kein Anlass zur Korrektur der vorinstanzlichen Entscheide betreffend Beleuchtungsentschädigung (für das Beitragsjahr 2022), die für die streitgegenständlichen Leuchtpunkte (Index-Nrn. 1– 28, 43–68 und 76/77 [Vorakten ATBVM.22.427, act. 56 f.]) zu Recht verweigert wurde. Die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Hauptantrag; "Verfahrensantrag" 1) sowie auf einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Zusprechung der verlangten Beleuchtungsentschädigung (Eventualantrag;