Zweifel daran, dass LED- Leuchten punkto Energieeffizienz besser abschneiden als andere Beleuchtungstechnologien und die LED-Technologie dem heutigen Stand der Technik entspricht, bestehen (auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin) nicht. Die von der Beschwerdeführerin eingegebenen Beleuchtungsanlagen (Hallogen Metalldampf), die unstreitig nicht auf der LED-Technologie basieren, erfüllen die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik nach Massgabe von § 9 Abs. 1 KSV dagegen nicht und sind dementsprechend nicht abgeltungspflichtig bzw. beitragsberechtigt.