Entsprechend ist die Umsetzung dieses in den Gesetzesmaterialien dokumentierten gesetzgeberischen Willens in § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 KSV, wonach Strassenbeleuchtungen energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend zu erstellen sind und nur unter dieser Voraussetzung von Kantonsbeiträgen profitieren, nichts als konsequent. Zweifel daran, dass LED- Leuchten punkto Energieeffizienz besser abschneiden als andere Beleuchtungstechnologien und die LED-Technologie dem heutigen Stand der Technik entspricht, bestehen (auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin) nicht.