die Energieeffizienz von Strassenbeleuchtungen, an denen sich der Kanton finanziell beteiligen soll, und eine möglichst rasche Herbeiführung des Technologiewechsels gelegt wurde (a.a.O., S. 9 und 11). Entsprechend ist die Umsetzung dieses in den Gesetzesmaterialien dokumentierten gesetzgeberischen Willens in § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 KSV, wonach Strassenbeleuchtungen energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend zu erstellen sind und nur unter dieser Voraussetzung von Kantonsbeiträgen profitieren, nichts als konsequent.