4.3.4 nachfolgend). Es spielt insofern keine Rolle, dass vom Beleuchtungsreglement erst ein Vorabzug existiert, den die Abteilung Tiefbau nichtsdestoweniger rechtsgleich auf alle Gemeinden anwendet, die beim Kanton ein Beitragsgesuch für eine Beleuchtungsentschädigung stellen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.