instanzen (Gerichte) abhängig macht. Dem Beleuchtungsreglement kommt mit anderen Worten ohnehin keine Rechtsverbindlichkeit zu; berücksichtigt wird dessen Inhalt namentlich von den Gerichten nur insoweit, als er einer korrekten und sachgerechten Auslegung von § 13 StrG und der §§ 9 bis 11 KSV entspricht und die dazugehörigen Praxis der Abteilung Tiefbau wiedergibt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. dazu auch Erw. 4.3.4 nachfolgend).