Beim Beleuchtungsreglement, von dem erst ein Vorabzug vorliegt, handelt es sich um eine sogenannte vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften dient und eine Verwaltungspraxis widerspiegelt bzw. kodifiziert. Verwaltungsverordnungen stellen nach Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte von Privaten begründen. Gerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen (sondern nur an Gesetze und Rechtsverordnun- - 15 -