Es geht dabei um die Erstellung neuer Beleuchtungsanlagen bzw. um bauliche und technische Änderungen an bestehenden Beleuchtungsanlagen, gleich welcher Eingriffsintensität, die von der Abteilung Tiefbau auf entsprechendes Gesuch der Gemeinden genehmigt werden. Vom weitreichenderen Begriff der "wesentlichen Veränderungen" an (erfassten und) beitragsberechtigten Leuchtpunkten im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV, die der Abteilung Tiefbau (bloss) zu melden sind, werden demgegenüber auch schon betriebliche Mutationen (Anpassungen im Dimmstufenprofil bzw. bei den Zeiten für die Nachtabschaltung) erfasst (vgl. Erläuterungen KSV, S. 7).