Verwendung bestimmte Produkte, sondern bloss einer Technologie vorgeschrieben werden darf. Die in § 9 Abs. 2 KSV verwendeten Begriffe "Neuerstellung" und "Änderung" (von Strassenbeleuchtungen) sind selbsterklärend. Es geht dabei um die Erstellung neuer Beleuchtungsanlagen bzw. um bauliche und technische Änderungen an bestehenden Beleuchtungsanlagen, gleich welcher Eingriffsintensität, die von der Abteilung Tiefbau auf entsprechendes Gesuch der Gemeinden genehmigt werden.