Die Ausführungen auf S. 7 und 12, wo von LED-Leuchten mit mindestens programmierbaren Dimmstufenprofilen gesprochen wird, die im Idealfall zudem vernetzt und dynamisch steuerbar sind, belegen das Gegenteil. Dass die Umsetzung dieser Vorgaben technisches Spezialwissen erfordert, das unter Umständen nur die Hersteller und Anbieter von Strassenbeleuchtungsanlagen den Gemeinden bereitstellen können (wobei die Umsetzung vom Kanton nach Massgabe von § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 und 4 KSV überprüft wird), hat nichts mit zu unbestimmten Rechtssätzen zu tun, weil weder in einer Verordnung noch in einer weiter konkretisierenden Vollzugshilfe die